Die Erben

F: Wer wird Erbe?

Antwort: Der Ehegatte erbt zu 25 %. Unter bestimmten Umständen kann dem Ehegatten ein Wohnrecht an dem gemeinsam genutzten Familienheim zustehen. Die restlichen 75 % werden durch die Anzahl der Kinder (Abkömmlinge der ersten Ordnung) zu gleichen Teilen geteilt. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt der Ehegatte zu 50 %. Wenn kein Ehegatte und keine Kinder vorhanden sind, dann erben die Eltern (Abkömmlinge der zweiten Ordnung), ansonsten die Geschwister (Abkömmlinge der dritten Ordnung) und deren Abkömmlinge.

F: Ich bin ein uneheliches Kind. Habe ich Nachteile dadurch?

Antwort: Nein. Uneheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. Wichtiger ist die Frage, ob das Kind bei der Geburt oder später in das Personenstandsregister (nüfus kayıt sicili) eingetragen ist.

F: Der Nachlass ist überschuldet, kann ich vom Erbe zurücktreten?

Antwort: Ja, wie in Deutschland müssen Sie das Erbe fristgerecht innerhalb von drei Monaten ausschlagen. Hierfür ist ein Erbausschlagungsverfahren vor dem Nachlassgericht in der Türkei zu beantragen.

F: Laufen irgendwelche Fristen, die ich als Erbe beachten muss?

Antwort: Sie werden automatisch Erbe, für „Erbe werden“ gibt es keine Fristen. Es gibt aber eine Frist für die

Erbausschlagung3 Monate, nach Kenntnis des Todesfalls, § 606 Türkisches Zivilgesetzbuch (medeni kanun) und für die

Abgabe der Erbschaftssteuererklärung = 4 Monate, wenn Erblasser und Erben im gleichen Land (z.B. Türkei oder BRD) leben, 6 Monate, wenn Erblasser in der Türkei lebte, Erben in einem anderen Land, 6 Monate, wenn Erben in der Türkei leben, der Erblasser aber in einem anderen Land lebte.