Erbschein

Türkischer Erbschein (mirascılık belgesi / veraset ilamı)

Hinterlässt der Erblasser Vermögen in der Türkei, ist beim türkischen Amtsgericht (sulh hukuk mahkemesi) ein Erbschein zu beantragen. In der BRD und wie auch in der Türkei ist dies ein gerichtliches Verfahren, in dem der Todesfall und das Vorhandensein von Erben geprüft wird. Auf diesem Dokument werden die Erben (mirasçı) mit ihren Anteilen benannt. Dieses Dokument wird immer benötigt, bei jeder Behörde, türkischen Bank, etc. Nur damit können z. Bsp. Bankguthaben abgehoben, Erben ins Grundbuch (tapu) eingetragen werden. Manche möchten Ihre Anteile an andere Erben abtreten, oder das Grundstück / die Wohnung verkaufen. Vorher ist das Erbscheinverfahren durchzuführen. Erben können jederzeit die Richtigstellung des Erbscheins verlangen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Erbe, etwa deutscher Staatsangehöriger nicht im türkischen Personenstandsregister eingetragen war und deshalb vom Gericht übersehen wurde oder für tot erklärt wurde. In diesen Fällen muss die Erbenstellung in der Türkei gerichtlich anerkannt werden.

Fremdrechtserbschein

Hinterlässt der Erblasser Vermögen in Deutschland , kann er aber auch einen Erbschein direkt beim deutschen Nachlassgericht beantragen, § 2369 BGB. Die deutschen Nachlassgerichte sind auch für die Erteilung eines Erbscheins nach türkischem Recht zuständig, wenn zum Nachlass des türkischen Staatsangehörigen bewegliche Nachlassgegenstände im Inland (Deutschland) gehören. Dieser Erbschein gilt für das inländische Nachlassvermögen. Dieser sog. Fremdrechtserbschein ist sowohl gegenständlich (d.h. auf einzelne Nachlassgegenstände, z.B. ein bestimmtes Kontoguthaben) als auch territorial (auf das Inland) beschränkt. Hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses eines türkischen Erblassers in Deutschland  ist die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Eigenrechtserbscheins gemäß § 2353 BGB zu beantragen.

Ergebnis: Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger und hinterlässt er in Deutschland Nachlassgegenstände ist für das bewegliche Vermögen ein Fremdrechtserbschein gemäß § 2369 BGB und für das unbewegliche Vermögen ein Eigenrechtserbschein gemäß § 2353 BGB jeweils mit gegenständlicher und territorialer Beschränkung auf Deutschland zu erteilen.

Wir führen für Sie das Erbscheinverfahren in der Türkei. 

Nachlassabkommen zwischen BRD-Türkei

War der Verstorbene ein Türkischer Staatsangehöriger kann der Türkische Erbschein auch für den beweglichen Nachlass (z.B. Barvermögen, Konten usw.) in der BRD genutzt werden. Nach § 17 der Anlage zu Art. 20 des Nachlassabkommens ist zum Nachweis des Erbrechts in Deutschland ein türkischer Erbschein ausreichend, sofern dieser mit einer Apostille oder gemäß § 17 NA vom Türkischen Konsulat beglaubigt ist. § 17 lautet:

„Ein Zeugnis über ein erbrechtliches Verhältnis, insbesondere über das Recht des Erben oder eines Testamentsvollstreckers, das von der zuständigen Behörde des Staates, dem der Erblasser angehörte, nach dessen Gesetzen ausgestellt ist, genügt, soweit es sich um beweglichen Nachlass handelt, zum Nachweis dieser Rechtsverhältnisse auch für das Gebiet des anderen Staates. Zum Beweise der Echtheit genügt die Beglaubigung durch einen Konsul oder einen diplomatischen Vertreter des Staates, dem der Erblasser angehörte.“

Dieses Recht gilt selbstverständlich auch umgekehrt. Ist der Erblasser ein Deutscher und hinterlässt in der Türkei bewegliches Vermögen dann ist der deutsche Erbschein, sofern dieser mit einer Apostille versehen oder gemäß § 17 NA vom Deutschen Konsulat beglaubigt ist, vor türkischen Behörden, Banken etc. ausreichend zum Nachweis der Erbenstellung. Die Zuständigkeit für die Beglaubigung ergibt sich nach dem Wohnsitz der Erben. Allerdings: In der Türkei wird der deutsche Erbschein regelmäßig nicht anerkannt. Hier muss immer vorher versucht werden, diese Frage vorab mit der entsprechenden Behörde/Institution zu klären.

Wir können diese Frage vorab für Sie klären.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Deutschen Generalkonsulats in Istanbul, klicken Sie hier.